Die nachstehenden AGB der SAALBAU GmbH (nachfolgend: Vermieterin) sind Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages. Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen des Kunden (nachfolgend: Mieter genannt) werden nicht Vertragsbestandteil.
1. Mietverträge
1.1 Zustandekommen der Mietverträge
Verträge über die Vermietung von Räumen und Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen werden verbindlich, wenn der Mietinteressent den von der Vermieterin ausgefertigten Vertrag so rechzeitig unterschrieben zurücksendet, dass er innerhalb der im Vertragsangebot genannten Annahmefrist bei der Vermieterin eingeht. Auch Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung abgeändert werden.
1.2 Gegenstand und Inhalt des Mietvertrages
Die Bezeichnung des Mietobjektes, der maximal zulässigen Besucherkapazitäten und des Nutzungszwecks erfolgen schriftlich im Mietvertrag. Die Vermietung erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne der Versammlungsstätte, die bei der Vermieterin eingesehen werden können. Änderungen/Abweichungen von diesen Plänen sind in der Regel durch die Bauaufsichtsbehörde zu genehmigen. Im Fall des Abweichens von den bestehenden Plänen trägt der Mieter die Kosten und das Risiko der behördlichen Genehmigungsfähigkeit.
Alle angemieteten Räume werden einschließlich des dort vorhandenen Mobiliars vermietet. Die Bereitstellung einer besonderen Ausstattung ist bis spätestens 48 Stunden vor der Veranstaltung zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Die Berücksichtigung von verspätet vorgebrachten Sonderwünschen kann die Vermieterin nicht gewährleisten.
Die gemieteten Räume und Einrichtungen dürfen vom Mieter ausschließlich zu dem vereinbarten Veranstaltungszweck für die im Mietvertrag festgelegte Mietzeit genutzt werden. Vorbereitungs-, Aufbau- und Abbauzeiten sind in der Mietzeit enthalten. Bei verspäteter Rückgabe (Überschreitung der Mietzeit) hat der Mieter eine der Miete entsprechende Nutzungsentschädigung zu zahlen. Kann eine nachfolgende Veranstaltung wegen verspäteter Rückgabe nicht wie geplant durchgeführt werden, haftet der Mieter zusätzlich auf Schadensersatz.
Eine ganze oder teilweise Gebrauchsüberlassung von Räumen oder Einrichtungen an Dritte, insbesondere eine Untervermietung, bedarf der vorher einzuholenden schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin.
1.2 Gegenstand und Inhalt des Mietvertrages
Die Höhe einer festgelegten Sicherheitsleistung (Kaution) bestimmt sich nach den potentiellen Veranstaltungsrisiken. Die Vermieterin ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn sich erst im Zuge der konkreten Veranstaltungsplanung zeigt, dass für die Veranstaltung erhöhte Schadensrisiken bestehen.
2. Verantwortung für Veranstaltungen
Die Bezeichnung und Bewerbung der Veranstaltung liegen in der alleinigen Verantwortung des Mieters. Bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte ist die Vermieterin durch den Mieter von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Die rechtzeitige Anmeldung GEMA-pflichtiger Werke bei der GEMA sowie die fristgerechte Entrichtung der GEMA-Gebühren sind ebenfalls alleinige Pflichten des Mieters.
Der Mieter ist als Veranstalter verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm und den sicheren, reibungslosen Ablauf der Veranstaltung (§38 Absatz 5 MVStättV). Er trägt die Verkehrssicherungspflicht innerhalb der Versammlungsstätte, bezüglich der von ihm oder durch seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen eingebrachten Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten, Aufbauten, Podeste, Abhängungen, verlegten Kabeln und bühnen-, studio- sowie beleuchtungstechnischen Einrichtungen, für die Dauer der Mietzeit. Er hat hinsichtlich aller eingebrachten Gegenstände und Materialien die Anforderung der MVStättV und der Unfallverhütungsvorschrift BGV C1“Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellungen“ einzuhalten. Die Beachtung des Jugendschutzgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes, der Gewerbeordnung, der immissionsschutzrechtlichen Lärmbestimmungen und der örtlichen Sperrstundenregelung obliegt ihm ebenfalls in eigener Verantwortung.
Der Mieter hat der Vermieterin vor der Veranstaltung auf Anforderung eine entscheidungsbefugte Person zu benennen, die während der gesamten Dauer der Veranstaltung als Veranstaltungsleiter (§38 Absatz 5 MVStättV) anwesend ist. Der Veranstaltungsleiter hat für einen geordneten und sicheren Ablauf der Veranstaltung zu sorgen. Er ist verpflichtet, die Veranstaltung abzubrechen, wenn sich eine Gefährdung von Personen ergibt. Dies gilt auch bei Überschreitung der maximal zulässigen Besucherzahl.
Die Vermieterin stellt für die Veranstaltung eine mit der Versammlungsstätte vertraute Person, die neben dem Veranstaltungsleiter des Mieters das Hausrecht in der Versammlungsstätte ausübt; ihr ist jederzeit freier Zugang zu den angemieteten Räumen zu gewähren. Alle Anordnungen, der von der Vermieterin gestellten Person, die der Sicherheit der Veranstaltung sowie der Einhaltung der Vorschriften der MVStättV dienen, ist unmittelbar Folge zu leisten.

3. Dauermietverträge
An gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres besteht ihm Rahmen von Dauermietverträgen kein Anspruch auf Nutzung der Räume und Einrichtungen.
4. Mieten, Preise, Zahlungsbedingungen
Die Raummieten und Preise für Einrichtungen, technische Ausstattung und Dienstleistungen ergeben sich aus den jeweils geltenden Preislisten der Vermieterin. Zuzüglich zu den dort genannten Preisen wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben, und zwar generell bei der Vermietung von Einrichtungen, technischen Ausstattungen und für Dienstleistungen sowie zusätzlich auch bei der Vermietung von Räumen, soweit der Mieter vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Kosten für Heizung, normale Beleuchtung und übliche Reinigung der Mieträume sind in dem Mietpreis bereits enthalten. Darüber hinausgehende Leistungen und Sonderreinigungen bei starker Verschmutzung sind gesondert zu vergüten. Wird die Anwesenheit von Ordnungsdienstkräften, Sanitätskräften, Brandsicherheitswachen oder von „Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik“ (§40, 41 MVStättV) behördlicherseits angeordnet oder auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung der Vermieterin als notwendig festgestellt, sind die Kosten ebenfalls durch den Mieter zu tragen.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit für Mietzins, Nebenkosten und Zusatzleistungen ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus der Rechnung. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Geldes bei der Vermieterin an. Geht die Zahlung nicht fristgerecht ein, so steht der Vermieterin nach einer verzugsbegründenden Mahnung ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und eine Mahngebühr in Höhe von 2,00 € je Mahnung zu.

5. Haftung
5.1 Haftung des Mieters
Der Mieter ist verpflichtet, die Mieträume und die überlassenen Gegenstände in dem Zustand an die Vermieterin zurückzugeben, in der er sie übernommen hat. Im Falle der Anmietung von Sälen wird das Mietobjekt vor seiner Übergabe gemeinsam mit dem Mieter besichtigt. Eventuell vorhandene Vorschäden gemeinsam schriftlich festgehalten. Der Mieter haftet der Vermieterin für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder durch seine Besucher verursacht werden.
Der Mieter hat die Vermieterin und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von allen Sach- und Vermögensschadensansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, freizustellen, soweit die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
5.2 Haftung der Vermieterin
Eine verschuldensunabhängige Haftung auf Schadensersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen. Die Vermieterin haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Mieters, soweit sie ihr nicht zur Verwahrung (z.B. Garderobe) übergeben wurden.
Die Vermieterin haftet nicht für einfache Fahrlässigkeit, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt sind. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden für Fälle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht, soweit die Vermieterin oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haften, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.
6. Garderobe
Bei Veranstaltungen in Sälen sind die Besucher aus feuerpolizeilichen Gründen verpflichtet, ihre Garderobe in Verwahrung zu geben. Der Mieter hat die Besucher hierzu anzuhalten. Die Vermieterin erhebt eine Garderobengebühr in der im Mietvertrag vereinbarten Höhe.
7. Technische Einrichtungen der Vermieterin
In Mieträumen eingebaute technische Einrichtungen (z.B. Licht- und Tontechnik) dürfen nur von Mitarbeitern oder Beauftragten der Vermieterin bedient werden. Der Mieter hat die hierfür entstehenden Miet- und Personalkosten gemäß den Preislisten der Vermieterin zu tragen.
8. Werbung / Dekoration
Der Mieter darf innerhalb des gemieteten Raums Transparente, andere Werbevorrichtungen oder Dekorationen nur anbringen, soweit sie aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Frei im Raum hängende Transparente oder Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. In keinem Fall ist ein Benageln von Wänden, Decken oder Fußböden gestattet. Etwaig angebrachte Vorrichtungen sind innerhalb der vereinbarten Mietzeit wieder zu entfernen.
Außerhalb der Mieträume, insbesondere an der Außenseite des Gebäudes (hierzu gehören auch die zum Mietraum gehörenden Fenster) ist die Anbringung von Werbevorrichtungen, Transparenten und Dekorationen nur mit der vorher einzuholenden schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin zulässig.
9. Bewirtschaftung
Die Vermieterin ist für die gastronomische Bewirtschaftung in den Mieträumen nur verantwortlich, wenn der Mieter die Bewirtschaftung mit der Vermieterin vereinbart, z.B. im Rahmen von Tagungs- und Veranstaltungspauschalen. Soweit der Mieter die Bewirtschaftung in dem im Mietobjekt ansässigen Gastronomiebetreiber oder mit Dritten vereinbart, ist die Vermieterin für die Gastronomieleistung nicht verantwortlich.
Sofern dem im Mietobjekt ansässigen Gastronomiebetreiber das ausschließliche Recht zur Bewirtschaftung der Mieträume zusteht, wird die Vermieterin den Mieter bei der Übersendung des Vertragsangebots hierauf hinweisen. In allen anderen Fällen kann der Mieter die Bewirtschaftung auch dem Cateringservice der Vermieterin oder einem Dritten übertragen. Beauftragt der Mieter für eine gewerblichen Zwecken dienende Veranstaltung einen Dritten mit der Bewirtschaftung, so ist er zur Zahlung einer Cateringablösesumme verpflichtet, deren Höhe die Vermieterin dem Mieter auf Anfrage mitteilt.
Dem Mieter bzw. einem von dem Mieter beauftragten Dritten ist die Verwendung von Einweggeschirr (Wegwerfgeschirr) aus Plastik, Pappe usw. aus Gründen des Umweltschutzes untersagt. Über Ausnahmen, die nur aus Sicherheitsgründen genehmigt werden können, entscheidet die Vermieterin.

10. Kündigung / Rücktritt
Die Vermieterin ist berechtigt nach erfolgloser Fristsetzung und Ablehnungsandrohung den Vertrag zu kündigen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, insbesondere bei:
· Verletzung vertraglich vereinbarter Zahlungspflichten
· Änderung des Nutzungszweckes ohne Zustimmung der Vermieterin
· Fehlen behördlicher Erlaubnisse und Genehmigungen für die Veranstaltung
· Verstoß gegen behördliche Auflagen /Genehmigungen
· Verstoß der Rechte Dritter durch die Veranstaltung
· Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Macht die Vermieterin von ihrem Kündigungsrecht nach Ziffer 10 Absatz 1 Gebrauch oder wird die Veranstaltung vom Mieter nicht durchgeführt, so behält die Vermieterin den Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entgelte. Die Vermieterin muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen aus etwaigen Ersatzvermietungen anrechnen lassen.
Der Mieter kann von einem Mietvertrag bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Termin kostenfrei zurücktreten. Der Rücktritt des Mieters bedarf der Schriftform und muss innerhalb der genannten Frist bei der Vermieterin eingegangen sein.
Dauermietverträge können von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Die Vermieterin ist aus besonderen Anlässen berechtigt, Mietern, die gemäß den Richtlinien der Stadt Frankfurt am Main einen Mietzuschuss der Stadt Frankfurt am Main in Anspruch genommen haben, den gemieteten Raum nicht zur Verfügung zu stellen. Die Vermieterin wird dies dem Mieter so früh wie möglich ankündigen. In solchen Fällen entfällt die Mietzahlungspflicht zeitanteilig, wenn nicht die Vermieterin dem Mieter einen Ersatzraum anbietet, den der Mieter akzeptiert.

11. Höhere Gewalt
Kann die Veranstaltung auf Grund höherer Gewalt nicht stattfinden, so trägt der Vertragspartner seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Ist die Vermieterin für den Mieter mit Kosten in Vorlage getreten, die vertraglich zu erstatten wären, so ist der Mieter in jedem Fall zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Der Ausfall einzelner Künstler oder das nicht rechtzeitige Eintreffen eines oder mehrerer Teilnehmer sowie schlechtes Wetter einschließlich Eis, Schnee und Sturm fällt in keinem Fall unter den Begriff „höhere Gewalt“.
12. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Regelung treten, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung insbesondere auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten möglichst nahe kommt.
Personenbezogene Daten der Vertragspartner der Vermieterin werden gemäß §§ 28, 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
SAALBAU GmbH
Eschersheimer Landstraße 23
D - 60322 Frankfurt am Main
Registergericht: FFM HRB 9758
Aufsichtsratsvorsitzender: STADTRAT PROF. DR. FELIX SEMMELROTH
Geschäftsführer: DR. IUR. ANDREAS EICHSTAEDT
Telefon (069) 15 30 8-0
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